Bauland wird in Deutschland zunehmend knapper. Daher verlagern „Bauwillige“ ihr Bauvorhaben immer häufiger in den Randbereich der bestehenden Bebauung - außerhalb von Bebauungsplänen.
Allerdings gestaltet sich der Bau dann häufig als schwierig, da Bauvorhaben im Außenbereich nur in Ausnahmefällen ("privilegierte Bebauung") gewollt sind. Grundsätzlich sollen Bauvorhaben nur umsetzbar sein, wenn dass Grundstück dem (ggf. unbeplanten) Innenbereich zuzuordnen ist. Es gibt aber gleichwohl auch im Grenzbereich zwischen (ungeplanten) Innebereich und Außenbereich Baumöglichkeiten:
Ob dort ein Bauvorhaben zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, ob das betreffende Grundstück zumindest noch in den bestehenden Bebauungszusammenhang eingebunden ist.
Geregelt ist dies grundsätzlich in den §§34 und 35 BauGB. Danach können nicht privilegierte Bauvorhaben sogar im Außenbereich im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. In der Praxis gestaltet sich diese Frage allerdings häufig als problematisch, da diese Grenze im Rahmen der Verkehrsanschauung bestimmt wird und somit häufig auch von persönlichen Wertungen abhängt. Im Grundsatz endet nach der Rechtsprechung der (genehmigungsfähige) Innenbereich hinter dem letzten Haus. Es ist allerdings immer der konkrete Einzelfall zu betrachten. Ergeben sich regionale oder landschaftliche Besonderheiten? Besteht ein Bebauungszusammenhang in anderer Form?
Eine gründliche Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall gibt Ihnen die Möglichkeit, die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich zu bestimmen und die Chancen auf ein erfolgreiches und genehmigungsfähiges Bauprojekt herauszufinden.
Für diese und weitere Fragen rund um das öffentliche Baurecht steht Ihnen unser Rechtsanwalt Jesper Balschun gerne zur Verfügung.