Familiengesellschaft - "Familienpool": Steuervorteile nutzen, Pflichtteile vermeiden und eine gute Regelung für die zukünftige Generation schaffen.

Freitag, 21.06.2024

Häufig wünschen sich Eltern, dass das von ihnen erarbeitete Vermögen auch nach ihrem Tod "in der Familie" bleibt. Nur die Kinder und später die Enkel sollen erben. Auch soll sichergestellt sein, dass die Kinder den Nachlass nicht verkaufen oder zerschlagen, sondern ihn so wie die Eltern sorgsam weiterführen. Außerdem soll durch die (spätere) Weitergabe des Vermögens möglichst keine Erbschaftssteuer und auch keine anderen Steuern anfallen.

Diese Ziele lassen sich in der Regel erreichen. Die Lösung liegt darin, dass das Vermögen - insbesondere Immobilien der Eltern - auf eine neu gegründete Gesellschaft als "Familienpool" übertragen wird. Eine solche Gesellschaft kann leicht und ohne größeren Kostenaufwand gegründet werden.

Im Gesellschaftsvertrag kann alles geregelt werden, was die Erblasser vorgeben möchten.

Möglich ist es insbesondere sicherzustellen, dass später nur bestimmte Personen (meist die Kinder und Enkel) die Grundstücke erben können - die Grundstücke verbleiben dauerhaft "in der Familie". Möglich ist es auch sicherzustellen, dass einzelne Kinder - anders als bei einer "normalen Erbengemeinschaft" - nicht die Möglichkeit haben, einen Verkauf der Immobilien oder eine schnelle Auszahlung ihres Erbteils zu erzwingen. Auch zukünftige Pflichtteilsansprüche können auf dieses Weise verhindert werden. Außerdem können diverse weitere Punkte geregelt werden, um eine gute und verantwortungsvolle Verwaltung des Vermögens auch durch die nachfolgenden Generationen sicherzustellen.

Ein gut ausgestalteter Familienpool ist vergleichbar mit einer kleinen Familienstiftung.

Den Kindern wird das Vermögen (zumindest anteilig) übergeben, wobei i.d.R. zunächst noch alle Nutzungsrechte bei den Eltern verbleiben. Die Kinder werden später weder mit Pflichteilsansprüchen noch mit Abfindungszahlungen belastet - gleichzeitig ist auch sichergestellt, dass die Kinder und auch die nachfolgenden Generationen mit dem überlassenen Vermögen sorgsam im Sinne der Erblasser verfahren.

Bei der Gründung einer Familiengesellschaft müssen aber stets auch die steuerlichen Auswirkungen bedacht werden.

Bei richtiger Gestaltung kann i.d.R. erreicht werden, dass keinerlei Steuer ausgelöst werden, insbesondere keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern und auch keine Einkommensteuer. Auch kann sichergestellt werden, dass die AfA unverändert bei den Überlassern verbleibt und auch insoweit keine Steuernachteile eintreten.

Unser Notar Amadeus Greiff - auch Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht - berät Sie gern individuell zu den genauen Gestaltungsmöglichkeiten.