Nachlassregelung: Erbschaftssteuer vermeiden durch vorzeitige Übertragung.

Freitag 24.05.2024

Viele Ehepaare erarbeiten im Laufe ihres Lebens erhebliches Vermögen, etwa ein abgezahltes Haus. Meistens wird hierzu im Testament geregelt, dass der zunächst der überlebende Ehegatte und danach die Kinder erben sollen ("Berliner Testament"). Manchmal wird auch auf ein Testament verzichtet – etwa wenn keine Kinder vorhanden sind. Oft wird hierbei übersehen, dass dieser Weg schon bei überschaubarem Vermögen zu gravierenden Nachteilen führt:

Wenn gar kein Testament besteht, dann erben die Kinder die Hälfte vom Nachlass des Erstversterbenden. Falls keine Kinder vorhanden sind, dann erben die Eltern oder Geschwister des Erstversterbenden immerhin ¼ des Nachlasses. Gerade wenn zum Nachlass ein Haus gehört, ist dies fast nie das gewünschte Ergebnis. Ein Testament, wonach sich zunächst allein die Eheleute allein beerben, ist daher in aller Regel richtig.

Allerdings führt ein Berliner Testament häufig zu ganz erheblicher Erbschaftssteuer:

Zwar hat der überlebende Ehegatte einen Freibetrag von € 500.000,-. Diese Grenze wird aber bei Immobilien - wegen der heutigen Marktpreise - schnell überschritten. Wenn z.B. zwei Häuser im Wert von jeweils € 750.000,- in den Nachlass fallen, dann bedeutet das, dass der längerlebende Ehegatte – trotz Freibetrag - Erbschaftssteuern von etwa € 190.000,- zahlen muss. Wenn das (einzige) Kind dann später erbt, fallen nochmals Erbschaftssteuern von etwa € 210.000,- an. Bei noch größerem Vermögen beträgt die zu zahlende Erbschaftssteuer sogar bis zu 30 % - so können sich schnell Erbschaftssteuern in Millionenhöhe ergeben.

Dies lässt sich jedoch vermeiden:

Durch die richtige Übertragung von Immobilien im Rahmen einer vorzeitigen Erbschaft auf die Kinder und/oder auf den Ehepartner und Enkel ist es oft möglich, die Erbschaftssteuern vollständig zu vermeiden, zumindest aber ganz erheblich zu reduzieren. Dabei müssen die Eltern nicht auf Ihre Rechte verzichten. Vielmehr können sie sich das Wohnrecht oder auch den Nießbrauch (also das Recht, das Haus zu vermieten) im Grundbuch vorbehalten, so dass sich für die Eltern rechtlich fast nichts ändert.

Durch eine solche vorzeitige Erbschaft können gleichzeitig auch noch andere Ziele verwirklicht werden: Manchmal geht es den Eltern darum, dass einzelne Kinder nichts erben und möglichst auch keinen Pflichtteil erhalten – häufig lässt sich dieses Ziel durch die richtige Vertragsgestaltung erreichen.

Manchmal wollen die Eltern auch eine Regelung, die sicherstellt, dass ihre Kinder das Vermögen zukünftig im Sinne der Eltern verwalten und dass insbesondere eine Verschwendung des Vermögens oder Streit unter den Kindern vermieden wird. Auch dieses Ziel kann im Rahmen einer vertraglichen Regelung erreicht werden, dann meist in Form eines sogenannten „Familienpools" bzw. einer „Familiengesellschaft“.

Für eine Beratung steht Ihnen unser Notar Amadeus Greiff - auch Fachanwalt für Steuerrecht - gern zur Verfügung.