Rückforderungvon Corona-Soforthilfen rechtswidrig?

Montag, 30.12.2014

Seit Mai 2024 fordert die Investitionsbank Schleswig-Holstein (ISBH) im großen Stil Unternehmer dazu auf, die 2020 gewährte Corona-Soforthilfe auf eine entsprechende Überkompensation zu überprüfen. Im Anschluss an diese Überprüfungen folgen oftmals Rückforderungsbescheide, in welchen große Summen, häufig sogar die gesamte Fördersumme, zurückgezahlt werden muss.

Die ISBH stützt sich dabei auf eine sogenannte Überkompensation und einen fehlenden Liquiditätsengpass. Beides Begriffe, die in den ursprünglichen Bescheiden und Richtlinien oft nicht einmal erwähnt sind. Gerade kleinere Unternehmen sind nun in Sorge, dass sie diese, meist als einmalige nicht rückzahlbare Soforthilfe deklarierte, Leistung zurückgewähren müssen. Für viele Unternehmen sorgt dies nun zum zweiten Mal für Existenzängste, da Ihnen bei Antragsstellung nicht klar war, dass die Hilfe plus Zinsen eventuell zurückgezahlt werden muss.

 

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Vorabmuss klargestellt werden: Für Schleswig-Holstein existiert derzeit noch keine Rechtsprechung. Es ist derzeit auch noch keine Tendenz erkennbar, wie das Verwaltungsgericht entscheiden wird. Die Tendenz der Verwaltungsgerichte in der Bundesrepublik geht allerdings klar dazu, den Großteil der Rückforderungsbescheide für unwirksam zu erklären. So hat das Verwaltungsgericht Freiburg im Juli 2024 beispielsweise in 5 von 6 Fällen die Rückforderung für nichtig erklärt.

Auch das OVG Nordrhein-Westfalen hat im Jahr 2023 klargestellt, dass die erfolgten Rückforderungen der Corona-Soforthilfe rechtswidrig waren und die Rückforderungsbescheide dementsprechend aufzuheben sind.

Die IBSH wird dabei die Rückforderung regelmäßig auf §§116,117a LVwG stützen. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise auch mit Rückwirkung auf die Vergangenheit zurückgenommen werden. Allerdings sind hierbei insbesondere Gründe des Vertrauensschutzes zu beachten. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn die oder der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die sie oder er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Zudem hat die IBSH die Pflicht ein Ermessen auszuüben.

 

Was sind Ihre rechtlichen Möglichkeiten?

Zunächst werden Sie durch die IBSH dazu aufgefordert eine Überprüfung der möglichen Rückzahlung der Soforthilfe durchzuführen. Dieser Aufforderung sollten Sie zunächst nachkommen. Sollten Sie daraufhin einen Rückforderungsbescheid erhalten besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats ab Zustellung hiergegen Widerspruch einzulegen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung eines ablehnenden Widerspruchbescheids kann dann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Der Bescheid kann dabei aus unterschiedlichen Gründen rechtswidrig sein. So kann seitens der IBSH ein falscher Zeitraum berechnet worden sein oder die Gründe für die Rückforderung keine Grundlage im ursprünglichen Bescheid oder der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Förderrichtlinie finden. Die Verteidigungsmöglichkeiten sind hier vielfältig.

Sollten Sie einen solchen Bescheid haben oder sich wegen einer drohenden Rückforderung der Corona-Soforthilfe beraten lassen wollen, steht Ihnen hierfür unser Rechtsanwalt Jesper Balschun mit einschlägiger Erfahrung in dieser Thematik zur Verfügung.