Als Teil eines Ehegattentestaments kann ein sog. "Supervermächtnis" (auch "Zweckvermächtnis") sehr empfehlenswert sein:
Häufig wollen sich Ehepartner zunächst wechselseitig einsetzen, erst nach dem Tod des Längerlebenden sollen die Kinder erben ("Berliner Testament"). Dies ist in den meisten Fällen auch die richtige Lösung, insbesondere bei gemeinsamen Immobilien sollen die Kinder meist nicht schon nach dem Tod des Erstversterbenden "mit ins Grundbuch".
Wenn allerdings der Zuerstversterbende mehr Vermögen hinterlässt, als die Freigrenze für Ehepartner - also mehr als € 500.000,00 - dann kann ein solches "Berliner Testament" zu ganz erheblichen Erbschaftssteuer führen. Besonders ärgerlich ist hierbei, dass diese Steuern dann i.d.R. zwei mal anfallen: zunächst beim längerlebeden Ehepartner und später nochmals bei den Kindern.
Dies ließe sich lösen, indem die Eltern im Testament bestimmen, dass die Kinder schon nach dem Tod des Erstversterbenden bestimmtes Vermögen (Geld oder Gesellschaftsanteile oder Immobilienanteile) in Form eines "normalen" Vermächtnisses bekommen. Oft ist es aber so, das die Eltern bei Errichtung ihres Testaments noch gar nicht entscheiden wollen, ob und ggf. was die Kinder schon beim Tod des Erstversterbenden bekommen sollen.
Dort wird nur bestimmt, dass der Längerlebende die Befugnis erhält, nach dem Tod des Erstversterbenden frei zu bestimmen, ob und ggf. was die Kinder aus dem Nachlass des Erstversterbenden erhalten sollen. Auf diese Weise kann erreicht werden, dass nach den jeweiligen Todesfällen der Eltern ganz erhebliche Erschaftssteuern erspart werden - häufig können die Steuern auf diese Weise sogar ganz vermieden werden.
Möglich ist dann etwa, dass den Kindern aus dem Nachlass des Erstversterbenden nur Immobilienanteile "unter Nießbrauchsvorbehalt" vermacht wird, so dass der Längerlebende trotzdem alle Nutzungsrechte an der Immobilie behält.
Dieser elegante Weg wird auch vom Finanzamt anerkannt, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere muss der Zweck des Vermächtnisses und auch dessen Fälligkeit klar definiert sein. Steuerlich unzulässig wäre z.B. ein Vermächtnis, das erst nach dem Tod des Längerlebenden fällig wird.
Ob und mit welchem Inhalt ein "Supervermächtnis" sinnvoll ist, hängt aber stets von den individuellen Besonderheiten ab, insbesondere von den Vermögensverhältnissen und den Wünschen der Eltern. Unser Notar Amadeus Greiff - auch Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Gesellschaftsrecht - berät Sie hierzu gern.